Jusos Hessen-Nord

Ein Kommentar zu Burschenschaften und Gemeinnützigkeit

So ein Jahr hat viele Höhepunkte. Die eigene Steuererklärung zu erstellen gehört dabei häufig nicht dazu. Belege suchen, Ausgaben überprüfen und  Fahrtkosten zusammenrechnen. Nicht zu vergessen sind dabei die gezahlten Spendenbeträge, denn Spenden an gemeinnützige Organisationen können grundsätzlich bis zum Höchstbetrag von 20% des Einkommens in voller Höhe als Sonderausgabe angegeben werden. Das mindert dann die Steuerlast. Da lässt sich bestimmt noch eine Spendenquittung finden. Was aber sind solche gemeinnützige Vereine genau und was macht sie so besonders?

Grundsätzlich ist die steuerliche Gemeinnützigkeit für Vereine eine gute Sache. Gemeinnützige Organisationen und Vereine sind von zahlreichen steuerlichen Belastungen befreit und sind attraktiv für Spenden, da Spendenzahlungen an sie vom Spendenden steuerlich geltend gemacht werden können. Insbesondere für kleinere Vereine und ehrenamtliche Organisationen sind diese Vorteile, die eine Gemeinnützigkeit bietet, überlebensnotwendig. Als Konsequenz aus der Gewährung der Gemeinnützigkeit bedeutet das, dass der Staat hierbei zugunsten eines als förderungswürdig erachteten Zwecks auf Steuergelder verzichtet.

Wer aber kann nun gemeinnützig sein? Neben Hilfsorganisationen und Sportvereinen können zu den gemeinnützigen Vereinen und Organisationen unter anderem auch Burschenschaften zählen. Diese Burschenschaften betreiben dann zum Beispiel mit der Brauchtumspflege ihrer Tradition eine als gemeinnützig angesehene Tätigkeit. Zum Teil zählen dazu auch solche Burschenschaften, die dabei ihre rechtsextremen und rechtsnationalen Tendenzen offen ausleben. Es dürfte klar sein, dass solche Vorteile, wie sie oben beschrieben sind, Rechtsextremist*innen und Rechtsnationalen in keinem Fall zugutekommen sollen. Im Grunde genommen ist es sogar recht widersinnig, Organisationen, die sich offen gegen unsere moderne und freie Gesellschaft und die Grundwerte unserer Demokratie stellen, mit finanziellen Mitteln genau dieser Gesellschaft besserzustellen. Das Ziel muss daher sein, solchen Vereinen die Gemeinnützigkeit generell zu verwehren.

Bewirkt werden kann dies am besten durch eine entsprechende Anpassung im Steuerrecht. Die neuere Rechtsprechung[1] hat dabei, stark vereinfacht dargestellt, bereits im Falle einer Organisation, welche Frauen kategorisch von der Mitgliedschaft ausgeschlossen hatte, festgestellt, dass eine solche Organisation nicht gemeinnützig sein kann, da sie die, so wörtlich, „wesensmäßige Gleichheit aller Menschen in Abrede stelle“. In Konsequenz zu dieser Entscheidung soll daher eine Organisation oder ein Verein nur dann als gemeinnützig anerkannt werden und die damit verbundenen Vorteile genießen dürfen, wenn die Werteordnung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und die Verfassung bedingungslos geachtet und aktiv gefördert und umgesetzt werden.

Für eine auf Gleichberechtigung, Freiheit und Toleranz aufbauende Gesellschaft sind rechte Ideologien und Weltanschauungen schlicht toxisch. Das Ziel einer progressiven Politik in diesem Bereich muss daher sein, Förderungen und Besserstellungen für Vertreter solcher Ideologien zu unterbinden.Rechten und nationalistischen Agitation mit diskriminierenden, antiliberalen und rassistischen Ansichten gilt es sich hierbei mit klaren Positionen und entschlossenem Handeln entschieden entgegenzusetzen. Das gilt auch für das Steuerrecht. Daher muss auch im Steuerrecht sichergestellt sein, dass Rechtsextremist*innen und Rechsnationale hier keine Vorteile erhalten.

[1] BFH, Urteil vom 17. Mai 2017 – V R 52/15 –